AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
GSC Glas und Spiegel Center GmbH, August Wilhelm Kühnholz Str. 72, 26135 Oldenburg.

1. Auftragsannahme
Aufträge gelten von uns als angenommen, wenn Sie von uns schriftlich bestätigt eorden sind. Falls keine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt, gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung.
Wir nehmen nur Aufträge zu den nachstehenden Bedingungen an, die daher für alle unsere Lieferungen gelten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind. In keinem Fall wird unser Eigentumsvorbehalt (Ziffer 8) eingeschränkt.

2. Preise und Termine
Soweit keine Festpresie vereinbart worden sind, gelten die zum Lieferzeitpunkt gültigen Preise. Von uns genannte Liefertermine sind unverbindlich, werden aber nach Möglichkeit eingehalten. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

3. Verpackung
Für die Verpackung und deren Berechnung sind die jeweiligen Preislisten oder Sondervereinbarungen massgebend. Soweit die Verpackung in unserem Eigentum bleibt, besteht bei Nichtrückgabe ein Anspruch auf Ersatz des Wertes mindestens in Höhe des ausbedungenen Pfandes. Einwegverpackung geht in das Eigentum des Käufers über und wird nicht zurückgenommen.

4. Versand
Die Lieferungen erfolgen ab Werk. Mit der Übergabe an den Transportführer gehen Gefahr, Bruchrisiko sowie Beweislast bezüglich ordnungsgemäßer Verpackung und Verladung auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Frankolieferung.Bei Anlieferung mit unserem Wagen gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf der befestigten Fahrbahn auf dem Wagen zur Verfügung steht. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Käufers. Etwaiges Abladen durch das Wagenpersonal oder dessen Hilfeleistung beim Abladen bedeuten nicht die Übernahme einer weiteren gefahr oder Haftung. Es ist alleinige Aufgabe und Verpflichtung des Käufers, für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte beim Abladen zu stellen. Wenn die Einlagerung der Ware bei uns erforderlich wird, erfolgt diese auf Gefahr und Kosten des Käufers.
Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art werden nur auf Verlangen des Käufers und für dessen Rechnung abgeschlossen.

5. Gewährleistung
Die von uns verkauften Erzeugnisse sind mit größter Sorgfalt hergestellt. Dennoch können im Einzelfall die Verschiedenartigkeit der Rohstoffe oder andere nicht überwachbare Faktoren das Endprodukt beeinflussen. In Bezug auf solche Einwirkungen wird keine Gewähr übernommen.Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen sowie lichttechnische und strahlenphysikalische Abweichungen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Entsprechendes gilt für branchenübliche Toleranzen beim Zuschnitt und der Bearbeitung. Produktions- und materialbedingte Erscheinungen wie Interferenzbildungen, Doppelscheibeneffekte, Mehrfachspiegelungen, Reklektionsverzerrungen und Anisotropien sind technisch nicht vermeidbar. Öffentliche Funktionsdaten entsprechen den jeweiligen gültigen Normen und den darin festgelegten Messbedingungen.Mängelrügen sind schriftlich unter Angabe der Gründe zu erheben. Sie können spätestens bis Ablauf von 8 Tagen nach Erhalt der Ware und ausschließlich für solche Erzeugnisse geltend gemacht werden, die nach Lieferung weder ver- noch bearbeitet noch mit anderen Sachen verbunden worden sind.Bei berechtigten Beanstandungen liefern wir Ersatz. Wir behalten uns jedoch das Recht vor (z.B. bei Schwierigkeiten bezüglich Ersatzlieferung), eine andere die Interessen beider Partner angemessenen berücksichtigende Regelung zu treffen. Weitergehende Ansprüche gleich welcher Art (z.B. Wandlung, Minderung, Ersatz für Schäden oder Folgekosten), sind ausgeschlossen. Beanstandungen, die auf Mängel der Herstellung beruhen, werden – auch bei Garantieerklärungen der Lieferanten – nur insoweit berücksichtigt, wie uns diese Ersatz leisten. Ein völliger Gewährleistungsausschluss ist bei der Lieferung von deklassiertem Material gegeben.

6. Rücktrittsrecht
Der Käufer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, falls der Liefertermin um 4 Wochen überschritten wird und eine sodann vom Käufer schriftlich zu setzende zweiwöchige Nachfrist fruchtlos verstreicht. Die Überschreitung des Liefertermins mit einer verhältnismäßig geringfügigen Teilmenge berechtigt nicht zum Rücktritt. Folgende Umstände berechtigen uns zum Rücktritt:
1. Unvorhergesehene technische Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrages liegen und seine Ausführung für uns oder unseren Lieferanten unmöglich oder unzumutbar machen.
2. Krieg, Streik, Aussperrung und Unregelmässigkeiten in der Rohstoff- und Energiezufuhr sowie alle anderen Fälle wesentlicher Betriebsstörungen oder höhere Gewalt bei uns oder unserem Lieferanten.Der Rücktritt ist binnen 14 Tagen nach Kenntnis oder zum Rücktritt berechtigten Umstände schriftllich zu erklären. Schadensersatzansprüche im Hinblick auf den Rücktritt sind beiderseitig ausgeschlossen.

7. Zahlung
Rechnugen sind, sofern keine anderweitige vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, sofort und ohne jeden Abzug fällig. Schecks und Wechsel gelten erst mit ihrer bedingungslosen Einlösung als Bezahlung. Skontoabzüge sind nur zulässig, sofern keine Zahlungsrückstände bestehen. Wechsel werden nur nach gesonderter, vorheriger Vereinbarung und erfüllungshalber ohne Skonto angenommen. Sämtliche Kosten gehen zu Lasten des Käufers.Etwaige Warenbeanstandungen beeinflussen nicht die Fälligkeit. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.Wir sind berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem Basiszinssatz zu verlangen, die Geltendmachung eines weiteren Schadens oder höherer Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund wird hierdurch nicht ausgeschlossen.Alle unsere Ansprüche werden sofort fällig bei Wechselprotesten des Kunden, bei Zahlungseinstellung und bei Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden. Darüber hinaus sind wir – wenn uns eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners bekannt wird – berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, bis Zahlung oder Sicherheiten seitens des Kunden geleistet werden.

8. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen Bezahlung (Ziffer 7) aller Forderungen gegen den Käufer vor. Bei Gefährdung dieser Forderungen können wir jederzeit Herausgabe verlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.Unter Eigentumvorbehalt stehende Waren dürfen nur im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr veräussert werden. Der Verkäufer ist weder zu einer Verpfändung noch zu einer Sicherheitsübereignung berechtigt. Eine Pfändung von dritter Seite ist uns unverzüglich mitzuteilen. Jede Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung durch den Käufer erfolgt in unserem Auftrag, ohne das uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Soweit wir nicht bereits aufgrund gesetzlicher Vorschriften Eigentum oder Miteigentum erlangen, überträgt der Käufer uns schon jetzt an den ihm gehörenden Sachen und Beständen Miteigentum zu dem Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten anderer verwerteter Sachen sowie zu den etwaigen Be- oder Verarbeitungskosten des Käufers entspricht. Alle derartige Sachen und Bestände verwahrt er für uns mit der kaufmännischen Sorgfalt. Der Käufer tritt alle Ansprüche gegen Dritte, die ihm im Zusammenhang mit der Verwendung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, insbesondere aufgrund von Weiterveräusserung, Be- und Verarbeitung oder Einbau zustehen, in voller Höhe an uns ab. Ist eine abgetretene Forderung in ein mit dem Drittschuldner bestehendes Kontokorrent aufgenommen worden, so erstreckt sich die Abtretung auch auf alle Ansprüche des Käufers aus dem Kontokorrent. Die Abtretung dient der Sicherung aller Forderungen, die wir gegen den Käufer haben. Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren vom Käufer zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren, auch ohne dass Miteigentum entstanden ist, verkauft oder eingebaut, gilt die Abtretung der daraus entstehenden Forderung in Höhe des Rechnungswertes unserer dabei verwendeten Waren als vereinbart.Hat ein Drittschuldner dem Käufer die Forderungsabtretung untersagt oder von seiner Zustimmung abhängig gemacht, so hat der Käufer uns dies unverzüglich mitzuteilen. Der Käufer ist zur Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware ermächtigt, wenn er uns zuvor die Zustimmung des Drittschuldners zur Abtretung vorgelegt hat. Bei Veräusserung ohne Ermächtigung werden unsere Forderungen gegen den Käufer sofort fällig.Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherungen alle Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.Der Käufer ist bei Zahlungsverzug auf unser Verlangen verpflichtet, uns unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die der Durchsetzung unser Eigentumsvorbehaltungsrechte dienlich sind.

9. Sonstige Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche wegen verschuldeter Unmöglichkeit der Lieferung, wegen positiver Forderungsverletzung, wegen Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei den, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, unseres gesetzlichen Vertreters oder unseres Erfüllungsgehilfen. Dies gilt sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Schäden (Folgeschäden). Für eingesandte Muster und Vorlagen leisten wir im Falle von Verlust, Beschädigung oder Bruch keinen Ersatz.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Oldenburg (Oldb.) Gerichtsstand für sämtliche, sich aus dem vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Oldenburg (Oldb.), soweit die Vereinbarung eines Gerichtsstandes zulässig ist. Es gilt deutsches Recht.

11. Vertragsergänzung
Ist eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die in ihrem Sinn in rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung am nächsten kommt.